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# § 10 TfPV — Mündlicher Teil der Prüfung

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.

(5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.

(6) Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.

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Zitiervorschlag: § 10 TfPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/10

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