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# § 6 TextilgestalterMstrV — Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Textilgestaltermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dauert jeweils sieben Arbeitstage und nach Nummer 4 bis 6 jeweils fünfzehn Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

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Zitiervorschlag: § 6 TextilgestalterMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TextilgestalterMstrV/6

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