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§ 4 TextilProdAusbV 2003 — Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.