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# § 6 TextilPrAusbV — Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Betrieblicher Auftrag,

- 2. Produktanalyse,

- 3. Qualitätssicherung und

- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen,

  - b) Veredlungsprozesse sowie Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,

  - c) mit externen und internen Kunden umgehen,

  - d) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen,

  - e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

  - f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen,

  - g) die für den betrieblichen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie

  - h) die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags begründen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

  - a) Durchführen einer Produktanalyse und einer Produktkontrolle,

  - b) Identifizieren und Klassifizieren von Abweichungen,

  - c) Analysieren von Fehlerursachen sowie

  - d) Durchführen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung;

- 3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines Zeitplans für die Bearbeitung zur Genehmigung vorzulegen;

- 4. die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag sieben Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 30 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktanalyse bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,

  - b) Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,

  - c) Produktions- und Materialfehler identifizieren und klassifizieren,

  - d) produktbezogene Berechnungen durchführen sowie

  - e) Ausbesserungstechniken ausführen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Produktanalyse zugrunde zu legen;

- 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Qualitätsstandards feststellen,

  - b) Fehlerklassifizierungen durchführen,

  - c) Ursachen feststellen und Korrekturmaßnahmen durchführen,

  - d) Materialfluss sicherstellen sowie

  - e) Maßnahmen der Kundenorientierung durchführen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung der Qualitätssicherung zugrunde zu legen;

- 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

- 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag	50 Prozent,
2.	Prüfungsbereich Produktanalyse	20 Prozent,
3.	Prüfungsbereich Qualitätssicherung	20 Prozent,
4.	Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde	10 Prozent.
```

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",

- 2. im Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag mit mindestens "ausreichend",

- 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und

- 4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 6 TextilPrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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