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# Anlage 2 TextilIndMeistPrV 2006 — (zu § 9) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2440)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

- 1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

  - b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

- 2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils,

  - b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben, Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung mit Note sowie

  - c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs mit Note,

- 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 5. die Gesamtnote in Worten,

- 6. Befreiungen nach § 6,

- 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 TextilIndMeistPrV 2006

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TextilIndMeistPrV%202006/anlage-2

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