nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 TextilGestAusbV — Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:

1.
Filzen,
2.
Klöppeln,
3.
Posamentieren,
4.
Sticken,
5.
Stricken,
6.
Weben.