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# § 3 TextRMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Textilreinigermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch

  - a) Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,

  - b) Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,

  - c) Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung,

  - d) Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,

  - e) Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen,

  - f) Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,

  - g) Handbügeln,

  - h) Durchführen der Endkontrolle.

- 2. Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch

  - a) Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,

  - b) Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,

  - c) Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,

  - d) Pressen der Kittel und Oberhemden,

  - e) Handbügeln,

  - f) Mangeln und Falten der Flachwäsche,

  - g) Durchführen der Endkontrolle.

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Zitiervorschlag: § 3 TextRMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TextRMstrV/3

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