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# § 1 TextRMstrV — Berufsbild

Textilreinigermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Behandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und Bekleidung insbesondere durch

- 1. Reinigen,

- 2. Waschen,

- 3. Detachieren,

- 4. Bügeln,

- 5. Pressen,

- 6. Mangeln,

- 7. Färben,

- 8. Ausrüsten.

(2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie,

- 2. Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern,

- 3. Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Rohtextilien,

- 4. Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,

- 5. Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,

- 6. Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,

- 7. Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,

- 8. Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,

- 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

- 10. Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Richtlinien,

- 12. Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsplänen,

- 13. Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,

- 14. Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung nach der Art ihrer Verschmutzung,

- 15. Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung,

- 16. Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,

- 17. Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses,

- 18. Bestimmen der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,

- 19. Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,

- 20. Nachbehandeln der Textilien und der Bekleidung zur Beseitigung von Restverfleckungen,

- 21. Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,

- 22. Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen und Oberbekleidung,

- 23. Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche,

- 24. Durchführen der Endkontrolle,

- 25. Warten und Pflegen der Anlagen, Maschinen und Geräte.

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Zitiervorschlag: § 1 TextRMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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