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# Anlage TextLabAusbV 2003 — (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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(Fundstelle: BGBl. I 2003, 977 - 983)
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat	19.-42. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1)	a)	Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)	gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)	Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)	wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)	wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2)	a)	Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)	Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)	Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)	Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3)	a)	Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)	berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)	Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)	Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)	Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)	persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)	Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)	Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
i)	Arbeitsstoffe kennzeichnen
k)	Regeln der Arbeitshygiene anwenden
4	Umweltschutz (§ 6 Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)	mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)	für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)	Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)	Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5)	a)	textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden	12*)	
b)	Faserstoffarten bestimmen
c)	Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden
e)	Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
e)	Einfluss des Klimas auf die Verarbeitung und die technischen Kennwerte von Textilien beachten
f)	Feuchtegehalt feststellen und Handelsmasse ermitteln
g)	Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen
h)	Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen		10*)
i)	Veredlungsprozesse hinsichtlich iher Art und Auswirkung unterscheiden
k)	Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
6	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6)	a)	Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen	4*)	
b)	Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c)	Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
d)	Prüfmethoden abstimmen, Terminvorgaben beachten		4*)
e)	Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
f)	Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden
g)	Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
7	Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7)	a)	Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken	4	
b)	Informationen auswählen, bewerten und einordnen
c)	Daten sichern und Vorschriften des Datenschutzes anwenden
d)	Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen		2
8	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8)	a)	Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben	4*)	
b)	Funktionstüchtigkeit der Prüfgeräte sicherstellen
c)	Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Korrekturmaßnahmen einleiten
d)	Prüfverfahren und Prozessabläufe, fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren
e)	Ursachen von Fehlern systematisch ermitteln, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen		4*)
f)	Qualitätsmanagement-Dokumentationen erstellen und anwenden
g)	Kundenanforderungen bei der Aufgabenerledigung einhalten, kundenorientiert handeln
h)	Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
9	Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 6 Nr. 9)	a)	technische Unterlagen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen, Prüfnormen, Prüfvorschriften, Merkblätter, Richtlinien und Arbeitsanweisungen	4	
b)	Skizzen und Zeichnungen anfertigen, insbesondere Bindungen und Legungen zeichnen
c)	technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Prüfprotokolle und Zertifikate		10
d)	fremdsprachige Dokumentationen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen
e)	Arbeitsabläufe beurteilen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und darstellen
10	Identifizieren von Faserstoffen (§ 6 Nr. 10)	a)	Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden	8	
b)	Faserstoffe mikroskopisch erkennen und bildlich darstellen, insbesondere Faserstrukturen
c)	Faserstoffe mittels chemischer und thermischer Verfahren identifizieren
d)	Faserstoffmischungsanteile qualitativ und quantitativ bestimmen und bewerten
e)	pH-Wert von Fasermaterial bestimmen
f)	Arten von Faserschädigungen erkennen und klassifizieren
11	Vorbereiten von Proben (§ 6 Nr. 11)	a)	Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorbereitung unterscheiden	7	
b)	Proben entnehmen, insbesondere nach genormten Stichprobenplänen
c)	Proben kennzeichnen und vorbehandeln
d)	physikalische und chemische Einwirkungen auf Proben berücksichtigen
12	Anwenden von Prüfverfahren (§ 6 Nr. 12)	a)	Prüfverfahren festlegen	12	
b)	Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten und auf Funktionstüchtigkeit prüfen
c)	Prüfparameter einstellen, Prüfungen nach Anweisung durchführen, Kenndaten ermitteln
d)	Einflussgrößen auf das Mess- und Prüfergebnis berücksichtigen, insbesondere Prüfumgebung und Klima
e)	bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
f)	Prüfungen unter Einhaltung der Prüfnormen durchführen, Kenndaten ermitteln		14
13	Auswerten von Messergebnissen (§ 6 Nr. 13)	a)	arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen berechnen und auswerten	7	
b)	Prüfberichte erstellen
c)	Mess- und Prüfreihen berechnen, statistische Verfahren anwenden		12
d)	bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
e)	Prüfergebnisse auswerten und interpretieren
14	Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden (§ 6 Nr. 14)	a)	histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststellen, insbesondere Länge und Feinheit	8	
b)	mechanisch-technologische Eigenschaften an Faserstoffen und textilen Längengebilden ermitteln, insbesondere Gleichmäßigkeit, Festigkeit und Dehnung
c)	thermisches Verhalten ermitteln, insbesondere Brennverhalten, Schrumpf und Schmelzpunkt
d)	Anlagerungen und Faserbegleitstoffe feststellen
e)	Konstruktionsmerkmale an textilen Längengebilden bestimmen, insbesondere längenbezogene Masse und Drehung
f)	mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Verbundstoffen ermitteln, insbesondere Festigkeit, Dehnung und Verschleiß		8
g)	Ungleichmäßigkeit von textilen Längengebilden bestimmen, Fehlarten analysieren und klassifizieren
15	Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 15)	a)	Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbewahren und entsorgen	8	
b)	Arbeitsstoffe nachweisen
c)	Flüssigkeiten prüfen, insbesondere Dichte und pH-Wert
d)	textilrelevante Basen, Säuren und Salze handhaben
e)	Gemenge und Gemische herstellen, trennen, aufbewahren und entsorgen
f)	Chemikalien nachweisen, insbesondere Oxidations- und Reduktionsmittel
A: Schwerpunkt Textiltechnik
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat	19.-42. Monat
1	2	3	4
16	Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16)	a)	Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten ermitteln		14
b)	Funktionalität prüfen
c)	ökologische Anforderungen prüfen, insbesondere Humanverträglichkeit und Wiederverwertung
d)	Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen Einflüssen prüfen, insbesondere Formveränderung, Durchlässigkeit gegenüber verschiedener Medien, Reibung sowie Knitter- oder Biegefestigkeit		26
e)	Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen Einflüssen prüfen, insbesondere Brennverhalten
f)	Widerstandsfähigkeit gegenüber chemischen Einflüssen prüfen, insbesondere Echtheitsprüfungen oder Beständigkeit gegenüber Lösemitteln, Säuren und Basen, Reduktions- und Oxidationsmitteln
g)	Widerstandsfähigkeit gegenüber witterungsbedingten Einflüssen prüfen, insbesondere Licht und Nässe
h)	Widerstandsfähigkeit gegenüber biologischen Einflüssen prüfen, insbesondere Wassereinwirkung und Mikroorganismen, oder Widerstandsfähigkeit gegenüber elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen, insbesondere elektrostatisches Verhalten und Leitfähigkeit
B: Schwerpunkt Textilveredelung
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat	19.-42. Monat
1	2	3	4
16	Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16)	a)	Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere bei Abwasser		4
b)	Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie
c)	Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen
d)	produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Textilhilfsmittel auswählen, Rezepturen erstellen und prüfen		20
e)	Wirkungsweise von Textilhilfsmitteln prüfen, insbesondere Applikationseffekte
f)	Textilhilfsmittel prüfen, insbesondere auf Wassergehalt und Ionogenität
g)	Gebrauchsflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen
h)	optische Messungen durchführen
i)	produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Farbmittel substratbezogen auswählen und ansetzen, Eichfärbungen erstellen und prüfen		16
k)	Wirksamkeit von Farbmitteln prüfen, insbesondere Echtheiten und Aufziehverhalten
l)	Farbflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen
m)	Rezepturen erstellen und prüfen
n)	Farbmessungen durchführen, insbesondere Farbmesszahlen ermitteln, Farbdifferenz feststellen, Remissionskurven beurteilen
C: Schwerpunkt Textilchemie
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat	19.-42. Monat
1	2	3	4
16	Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16)	a)	Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei Abwasser		6
b)	Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie
c)	physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen
d)	Analyseverfahren anwenden, insbesondere Chromatografie, Spektroskopie, Rheologie, thermische und elektrochemische Analysen		12
e)	produktspezifische Eigenschaften ermitteln, Konzentrationen bestimmen		22
f)	anwendungsrelevante Eigenschaften feststellen, insbesondere Dosierfähigkeit, Verdünnungs- und Mischungsverhalten
g)	sicherheitsrelevante Eigenschaften ermitteln, insbesondere Zustandsänderungen und gefahrbedingte Komponenten
h)	anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen, insbesondere Prozessstabilität und Typkonformität der Verfahrensergebnisse
i)	Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen
k)	echtheits- und farbmetrische Prüfungen durchführen
l)	Synthesen durchführen
m)	Applikationen und Beschichtungsstoffe nach Anforderungen prüfen
n)	umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden, insbesondere Emissionen und Immissionen messen
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Zitiervorschlag: Anlage TextLabAusbV 2003

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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