# § 3 TexRAusbV 2002 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 6. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

- 7. Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,

- 8. Beraten und Betreuen von Kunden,

- 9. Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,

- 10. Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,

- 11. Prozesstechnik,

- 12. Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,

- 13. Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,

- 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 3 TexRAusbV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TexRAusbV%202002/3
