nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 TexRAusbV 2002 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.