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# Anlage TexModSchneiderAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin

Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1026 - 1033)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwendend)Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählene)Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen	5		
f)Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden		2	
g)Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren			4
2	Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwendenb)Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheidenc)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen	3		
d)Fertigungsunterlagen erstellen			4
3	Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Schnittteile zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängenc)Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachtene)Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestimmungen einhaltenf)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichteng)Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen	10		
		h)Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen		3	
4	Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Grundschnitte analysierenb)Schnitte für Kleinteile erstellenc)Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigend)Schnittlagebilder erstellen und optimieren und insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten		6	
		e)Grundlagen der Gradierung anwenden			3
5	Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellenc)Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügelnd)Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren	4		
e)Fixiereffekte und Verbindungen prüfenf)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügelng)Fertigerzeugnisse finishen		4	
6	Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzenb)Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulierenc)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwendend)Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigene)manuelle Nähtechniken anwendenf)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwendeng)Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf berücksichtigenh)Nahtverbindungen prüfen	12		
7	Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)	Schweißtechniken a)Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwendenb)Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixierenc)Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen und Sicherheitsbestimmungen einhaltend)Schweißnähte prüfenoder		5	
		Klebetechniken e)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und Klebstoffe einsetzenf)Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen und Sicherheitsbestimmungen einhalteng)geklebte Nähte prüfen			
		h)Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermitteln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen einhalten			2
8	Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)	a)Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten	2		
b)vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügenc)unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeitene)Arbeitsergebnisse prüfen		12	
		f)Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Erzeugnisse fertigstellen			4
9	Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)	a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen	2		
		c)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigend)Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lager- und versandfertig machen		2	
		e)logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere Wareneingang, Kommissionierung und Warenausgang			2
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)	a)Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effizienz, festlegenb)Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess vorbereitenc)Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Automaten materialbezogen und modellspezifisch festlegen und einsetzend)Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben			10
2	Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)	a)zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den Fertigungsprozess zuordnenb)Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableitenc)Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetzbarkeit prüfen und dokumentierend)Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung fertigen und Mustereinhaltung beachtene)Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung einbringenf)Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter Berücksichtigung größenspezifischer Besonderheiten und rationeller Fertigungg)bei technischen Innovationen mitwirken			16
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richtlinien erstellenb)technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungsanweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen, erstellen und aktualisierenc)Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Materialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellend)Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und gesetzliche Vorgaben einhaltene)Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungsansätze aufzeigenf)Fertigungskosten artikelbezogen vergleicheng)bei technischen Innovationen mitwirken und Vorschläge einbringen			13
2	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)	a)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung von Produkten beachtenb)betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf deren Wirksamkeit beurteilenc)physikalische und chemische Prüfverfahren anwenden, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit feststellen sowie Ergebnisse bewerten und dokumentierend)Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüfpläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzene)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen ergreifen			13
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen Systemen optimierenb)schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterverarbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetzbarkeit prüfen			6
2	Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfenb)Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnittbildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmenc)Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung setzen			10
3	Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Modellschnitte analysieren und für die Produktion vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfenb)Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten erstellenc)Modelländerungen durchführen, insbesondere Längenänderungen und Nahtzugabend)Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachtene)Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur Erstellung von Schnittbildernf)Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen zusammenstelleng)Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialtypen, Musterungsverläufen und Regeln für das Drehen von Schnittteilen			10
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben	während der gesamten Ausbildung
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen	
5	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)	a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten	2		
		d)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigene)Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten		3	
		f)Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzeiten von Fertigungsaufträgeng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren			3
6	Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)	a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und Funktionen prüfenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienend)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigierene)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigeng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen	4		
7	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)	a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachtenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten	2		
		d)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und branchenübliche englischsprachige Informationen nutzenf)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffeng)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachtenh)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen		7	
8	Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)	a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen	2		
b)Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führenc)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigene)Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten		3	
9	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)	a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behebenc)Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten	4		
		d)Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigene)Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierenf)Reklamationen bearbeiten		5	
		g)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenh)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierungj)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden			4
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Zitiervorschlag: Anlage TexModSchneiderAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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