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# § 11 TexModSchneiderAusbV — Prüfungsbereich Planung und Fertigung

Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

- 2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

- 3. den Materialbedarf zu ermitteln,

- 4. Arbeitsschritte festzulegen,

- 5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

- 6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

- 7. Schnitttechniken anzuwenden und

- 8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 11 TexModSchneiderAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TexModSchneiderAusbV/11

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