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# Anlage TexModNäherAusbV — (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

Textil- und Modenäherausbildungsverordnung  
Stand: 25.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1016 - 1020)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwendend)Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählene)Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen	5	
f)Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden		2
2	Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwendenb)Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheidenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen, anwenden	3	
3	Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Schnittteile zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängenc)Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachtene)Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen einhaltenf)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichteng)Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen	10	
h)Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen		3
4	Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Grundschnitte analysierenb)Schnitte für Kleinteile erstellenc)Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigend)Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten		6
5	Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellenc)Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügelnd)Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren	4	
e)Fixiereffekte und Verbindungen prüfenf)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügelng)Fertigerzeugnisse finishen		4
6	Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzenb)Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulierenc)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwendend)Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigene)manuelle Nähtechniken anwendenf)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwendeng)Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und auf einen effizienten Fertigungsablauf achtenh)Nahtverbindungen prüfen	12	
7	Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)	Schweißtechniken a)Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwendenb)Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixierenc)Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestimmungen einhaltend)Schweißnähte prüfenoderKlebetechniken e)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen, Klebstoffe einsetzenf)Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalteng)geklebte Nähte prüfen		5
8	Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder von sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)	a)Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten	2	
b)vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügenc)unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeitene)Arbeitsergebnisse prüfen		12
9	Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)	a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen	2	
c)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigend)Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lagern und versandfertig machen		2
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	währendder gesamten Ausbildung
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
		d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)	a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten	2	
d)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigene)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten		3
6	Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)	a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie Funktionen prüfenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienend)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigierene)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigeng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und deren Austausch veranlassen	4	
7	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)	a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachtenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten	2	
d)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchenübliche englischsprachige Informationen nutzenf)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffeng)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachtenh)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen		7
8	Kundenorientierung und internationale Geschäfts-beziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)	a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen	2	
b)Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führenc)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigene)Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten		3
9	Durchführen von qualitäts-sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)	a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behebenc)Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten	4	
d)Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigene)Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierenf)Reklamationen bearbeiten		5
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Zitiervorschlag: Anlage TexModNäherAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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