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# § 4 TexModNäherAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Textil- und Modenäherausbildungsverordnung  
Stand: 25.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,

- 2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

- 3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,

- 5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,

- 6. Anwenden von Nähtechniken,

- 7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,

- 8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie

- 9. Lagern und Versenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

- 7. betriebliche und technische Kommunikation,

- 8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie

- 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 TexModNäherAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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