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§ 18 TexModNäherAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Textil- und Modenäherausbildungsverordnung

Stand: 25.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin“, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.