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# § 2 TerrOIBG — Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten

Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz  
Stand: 27.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 handelt. Zu diesem Zweck kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienanstalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung.

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Zitiervorschlag: § 2 TerrOIBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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