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# Anlage TermVInfGebV

Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung  
Stand: 01.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 291, S. 4)

Abschnitt 1Gebühren und Auslagen für das Zertifizierungsverfahren

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Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagen
1.1	Einrichtung des Zugangs zum Zertifizierungsportal	34,00 €
1.2	Ergebnisprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung einschließlich der automatischen Rezertifizierung	1 222,10 €
1.3	Sichtprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung (pro Sichtprüfungstermin) einschließlich der automatischen Rezertifizierung	681,04 €
1.4	Entzug der Zulassung	4 000,00 €
1.5	Herstellung von Abschriften und Ausdrucken	
	je DIN A4-Kopie Schwarz/Weiß	0,10 €
	je DIN A3-Kopie Schwarz/Weiß	0,15 €
	je DIN A4-Farbkopie	0,50 €
	je DIN A3-Farbkopie	0,75 €
1.6	Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern	in voller Höhe
1.7	Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs	Bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 68,00 €, höchstens 350,00 €
1.8	Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung	in voller Höhe
```

Abschnitt 2Gebühren und Auslagen für die Anbindung des Nutzers der Schnittstelle an den 116117 Terminservice

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Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagen
2.1	Einrichtung des Zugangs eines Nutzers der Schnittstelle im 116117 Terminservice	811,59 €
2.2	Erstellung des Schlüsselmaterials	67,63 €
2.3	Übergabe des Schlüsselmaterials	67,63 €
2.4	Anbindung und Test nach tatsächlichem Aufwand	67,63 € je angefangene Stunde
2.5	Sperrung des Zugangs	135,27 €
```

Abschnitt 3Gebühren und Auslagen für die Nutzung der Schnittstelle

```
Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagen
3.1	Transaktion „Suchen“, „Buchen“, „Absagen“ oder „Vermittlungscode anfordern“ nach § 5 Absatz 1	Je 0,0385 €
```

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Zitiervorschlag: Anlage TermVInfGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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