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§ 1 TelekomJubV — Geltungsbereich

Telekom-Jubiläumsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.