# § 5 TeleGebV — Gebühren in besonderen Fällen

Telematikgebührenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 50 Euro. Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, entspricht die Gebühr dem Prüfaufwand, der bis zur Entscheidung über die Ablehnung angefallen ist. Die Gebühr ist jedoch begrenzt auf den Höchstsatz, der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.

(2) Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, entspricht die Gebühr dem Prüfaufwand, der bis zur Rücknahme des Antrags angefallen ist. Die Gebühr ist jedoch begrenzt auf 75 Prozent des Höchstsatzes, der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.

(3) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung ganz oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro und höchstens die für die angefochtene Entscheidung festgesetzte Gebühr. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unbeachtlich ist. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr bei Zurückweisung des Widerspruchs mindestens 25 Euro und höchstens 10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro und höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1.

(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Bestätigung kann, soweit der Adressat dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe des für die jeweilige Zulassung oder Bestätigung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.

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Zitiervorschlag: § 5 TeleGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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