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§ 8 TechKontrollV — Informationen unter den Mitgliedstaaten

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist.