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§ 11 TechKontrollV — Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundespolizei und der Zollverwaltung

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:

1.
das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
2.
die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
3.
den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.