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# Anlage 2 TechFachwPrV — (zu § 11) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2402 – 2403)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

- 1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“

  - a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

  - b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,

- 2. zum Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“

  - a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

  - b) Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten,

- 3. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

  - a) Benennung des Prüfungsteils,

  - b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie

  - c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note,

- 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 6. die Gesamtnote in Worten,

- 7. Befreiungen nach § 8.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 TechFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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