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# Anlage 3 TauchPrV 2000 — (zu § 4 Abs. 3)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 13.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung
1.	Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindesten 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)
2.	Vermittlung von Kenntnissen in
	2.1	Tauchgerätekunde (marktorientiert)
	2.2	Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)
	2.3	Wartungs-Inspektionskunde
	2.4	Seemannschaft
3.	Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.
	3.1	Schweißen, Schneiden
	3.2	Betonieren
	3.3	Schalungsarbeiten
	3.4	Spülarbeiten
	3.5	Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen
	3.6	Hebearbeiten
	3.7	Montieren
	3.8	Suchen
	3.9	Abdichten
	3.10	Konservieren und Reinigen
4.	Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.
	4.1	Arbeiten bei Strömung
	4.2	"Schwarzem Wasser"
	4.3	Nachttauchen
5.	Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.
	5.1	Bergung eines verunfallten Tauchers
	5.2	Erstellung einer Rettungskette
	5.3	Sofortmaßnahmen am Unfallort
	5.4	Transport
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Zitiervorschlag: Anlage 3 TauchPrV 2000

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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