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# Anlage 1 TauchPrV 2000 — (zu § 9 Abs. 2)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 169; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Muster ............................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" Herr/Frau ..................................................................... geboren am ........................ in ........................................ hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) mit folgenden Ergebnissen bestanden: I. Fachtheoretischer Teil Note 1. Gerätekunde ..... 2. Arbeitskunde ..... 3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse ..... 4. Rechtsvorschriften ..... 5. Fachrechnen und Fachzeichnen ..... II. Fachpraktischer Teil 1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte ..... 2. Durchführung von Taucherarbeiten ..... (Im Fall des § 8: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am ............... in ............... vor ............... abgelegte Prüfung von der Ablegung der Prüfungsleistungen im Prüfungs-/Handlungsbereich ............... freigestellt.") Datum .......................................... Unterschrift(en) ............................... (Siegel der zuständigen Stelle)

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Zitiervorschlag: Anlage 1 TauchPrV 2000

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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