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# § 16 TabakerzV — Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

Tabakerzeugnisverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen:

- 1. sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen,

- 2. sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden,

- 3. sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und

- 4. sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 150 Quadratzentimeter angebracht werden.

(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen:

- 1. er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen und

- 2. er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.

(3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:

- 1. er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel ist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar ist,

- 2. er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und

- 3. bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Text-Warnhinweis in gleicher Anzahl erscheinen.

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Zitiervorschlag: § 16 TabakerzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/16

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