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§ 61 TabStV — Übergangsregelungen

Tabaksteuerverordnung

Historische Fassung: Stand 13.02.2023 bis 21.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.