# § 40d TabStV 2010 — Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

Tabaksteuerverordnung  
Stand: 13.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Beförderung der Tabakwaren kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

- 1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

- 2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Tabakwaren ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 40d TabStV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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