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# § 21 TabStV 2010 — Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

Tabaksteuerverordnung  
Stand: 13.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Beförderung der Tabakwaren unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Tabakwaren hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend.

(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.

(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.

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Zitiervorschlag: § 21 TabStV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/21

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