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§ 11 TabStV 2010 — Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

Tabaksteuerverordnung

Stand: 13.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.