§ 29 TabStG 2009 — Ausspielung

Tabaksteuergesetz

Außer Kraft: § 29 ist seit 01.01.2021 nicht mehr im TabStG 2009 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.