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# § 27 TabStG 2009 — Preisnachlässe und -ermäßigungen

Tabaksteuergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen

- 1. ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;

- 2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,

  - a) um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,

  - b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder

  - c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.

Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.

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Zitiervorschlag: § 27 TabStG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/27

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