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§ 20 TabStG — Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Tabaksteuergesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.