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# Art 4 TZiWG (Bayern) — Vollübereignung

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berechtigten, deren Teilwald- oder Zinswaldbetrieb eine Fläche von weniger als fünfzig Hektar umfaßt, sind die Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke, an denen ihnen aufgrund Berechtigung oder Vergünstigung eine Holznutzungsbefugnis zusteht, im vollen Umfang zu Eigentum zu übertragen; ist ein Berechtigter Inhaber eines Teilwald- und eines Zinswaldbetriebes oder mehrerer Teilwald- oder Zinswaldbetriebe, so sind die Flächen dieser Betriebe zusammenzurechnen.

(2) Steht die Holznutzungsbefugnis an Teilwald- oder Zinswaldgrundstücken mehreren Berechtigten als Konsorten zu, so sind die Grundstücke den Konsorten zu Miteigentum nach bestimmten, dem Wert ihrer bisherigen Nutzungsanteile entsprechenden Bruchteilen zu übertragen; dies gilt auch dann, wenn die Fläche des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs fünfzig oder mehr Hektar umfaßt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung, als Berechtigte die Realteilung nach Art. 5 beantragen; Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen.

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Zitiervorschlag: Art 4 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/4

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