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# Art 35 TZiWG (Bayern) — Begründung, Ausfertigung und Zustellung der Ablösungsentscheidung, Mitteilung an das Vollstreckungsgericht

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ablösungsentscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(2) Den Beteiligten ist eine Ausfertigung der Ablösungsentscheidung zuzustellen.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Grundstücks eingetragen, zu dessen Gunsten Rechte auf Holznutzung nach Art. 1 bestehen, so übersendet der Vorsitzende der Forstrechtsstelle dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift der Ablösungsentscheidung.

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Zitiervorschlag: Art 35 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/35

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