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# Art 33 TZiWG (Bayern) — Gütliche Einigung

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

(2) Einigen sich sämtliche Beteiligte über die Ablösung (Volleinigung), so hat die Forstrechtsstelle eine den Erfordernissen des Art. 34 Abs. 2 entsprechende Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von den Beteiligten und vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen. Ein Bevollmächtigter des Berechtigten oder des Verpflichteten, sofern dies nicht der Freistaat Bayern ist, bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(3) In einer Einigung nach Abs. 2 kann auch vereinbart werden, daß der Berechtigte anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die ihm nach Art. 4 Abs. 1 und 2, oder Art. 5 zu übertragen sind, andere Grundstücke oder Grundstücksteile des Verpflichteten erhält. Hat die Forstrechtsstelle mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden, so kann sich die Einigung der Beteiligten außerdem auf einen Austausch der den Berechtigten zu übertragenden Grundstücke oder Grundstücksteile erstrecken.

(4) Einigen sich sämtliche Beteiligte teilweise über die Ablösung (Teileinigung), so nimmt die Forstrechtsstelle eine Niederschrift über die Einigung auf. Abs. 2 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.

(5) Die beurkundete Einigung steht in den Fällen der Absätze 2 und 3 einer nicht mehr anfechtbaren Ablösungsentscheidung gleich. Im Fall des Abs. 4 ist die Anfechtung der Ablösungsentscheidung insoweit ausgeschlossen, als ihr eine beurkundete Einigung der Beteiligten zugrunde liegt.

(6) Die Übertragung von Wegen zu Miteigentum nach Art. 7 Abs. 1 kann nicht Gegenstand der Einigung sein. Art. 34 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 33 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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