nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 12 TZiWG (Bayern) — Geldabfindung in besonderen Fällen

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Verlust der Holznutzungsbefugnis an Nichtholzbodenflächen, die im Eigentum des Verpflichteten verbleiben, hat dieser den Berechtigten durch eine Geldzahlung in Höhe des Erwartungswerts der Holznutzungsbefugnis abzufinden. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Berechtigte oder sein Rechtsvorgänger für die Beeinträchtigung der Holznutzungsbefugnis bereits entschädigt worden ist.

(2) Konsorten steht die Geldabfindung zu einem dem Wert ihrer bisherigen Nutzungsanteile entsprechenden Teil zu.

(3) Für Wertminderungen am aufstockenden Holzbestand der dem Berechtigten zu übereignenden Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke, die durch den Jagdbetrieb des Verpflichteten verursacht wurden, ist der Berechtigte zu entschädigen, falls die Wertminderungen mehr als 40 % der Stammzahl eines Bestands (Unterfläche) betreffen.

---

Zitiervorschlag: Art 12 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
