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# Art 11 TZiWG (Bayern) — Ausgleichszahlungen

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des Art. 4 Abs. 1 und 2 hat der Berechtigte dem Verpflichteten als Ausgleich für die Übereignung sämtlicher Holzbodenflächen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Waldertragswert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs und seinem rechnerischen Anteil hieran, mindestens aber fünf vom Hundert des Waldertragswerts des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs zu erstatten; der rechnerische Anteil des Berechtigten am Waldertragswert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs ist nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a) zu bestimmen.

(2) Erhält der Berechtigte in den Fällen der Realteilung mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 4 eine wertmäßig von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) abweichende Holzbodenfläche, so ist der Wert in Geld auszugleichen.

(3) Für die Nichtholzbodenflächen, die einen höheren nutzbaren Ertrag als den der üblichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung abwerfen, hat der Berechtigte im Falle der Übereignung dem Verpflichteten den Verkehrswert dieser Flächen sowie ihrer wesentlichen Bestandteile zu erstatten. Für die übrigen Nichtholzbodenflächen ist im Falle der Übereignung vom Berechtigten der Waldertragswert zu erstatten. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes oder des Waldertragswertes sind der Erwartungswert der Holznutzungsbefugnis des Berechtigten sowie Wertminderungen zu berücksichtigen, die sich aus Belastungen (Art. 8 und Art. 9 Abs. 1) oder schuldrechtlichen Benutzungsbefugnissen (Art. 9, Abs. 2) ergeben. Satz 3 findet auf Belastungen mit Wegerechten keine Anwendung; dasselbe gilt, wenn und soweit der Berechtigte oder sein Rechtsvorgänger für die Beeinträchtigung der Holznutzungsbefugnis bereits entschädigt worden ist oder der Berechtigte nach Art. 9 Abs. 2 einen Anspruch auf Entschädigung hierfür erwirbt.

(4) Für die Übereignung von Unlandflächen, Wegen und Gewässern sind keine Zahlungen zu leisten.

(5) Konsorten sind hinsichtlich der Ausgleichszahlungen zu einem ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil verpflichtet und berechtigt.

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Zitiervorschlag: Art 11 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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