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# Art 10 TZiWG (Bayern) — Rechte Dritter an den berechtigten Anwesen

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden durch die Ablösung eines Holznutzungsrechts Rechte Dritter an dem berechtigten Anwesen betroffen, so sind diese Rechte insoweit auf die dem Berechtigten nach Art. 4 oder 5 zu übereignenden Grundstücke oder Miteigentumsanteile zu erstrecken, als dies zur angemessenen Entschädigung des Rechtsinhabers erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Dritte das Holznutzungsrecht aus der Haftung entläßt.

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Zitiervorschlag: Art 10 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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