Werden durch die Ablösung eines Holznutzungsrechts Rechte Dritter an dem berechtigten Anwesen betroffen, so sind diese Rechte insoweit auf die dem Berechtigten nach Art. 4 oder 5 zu übereignenden Grundstücke oder Miteigentumsanteile zu erstrecken, als dies zur angemessenen Entschädigung des Rechtsinhabers erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Dritte das Holznutzungsrecht aus der Haftung entläßt.