nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 TWirtAusbV 2005 — Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.