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# § 9 TVdSL (Bayern) — Urlaub

Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) fortgezahlt.

(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

(3) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 TVdSL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TVdSL/9

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