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# § 8a TVdSL (Bayern) — Unständige Entgeltbestandteile, sonstige Entgeltregelungen

Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Studierende, deren berufspraktische Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.

(2) Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O können bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte gezahlt werden.

(3) An Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, die im Rahmen ihres Ausbildungsteils in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O beschäftigt werden, kann im zweiten bis vierten Jahr des Ausbildungsteils ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.

(4) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 9 oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) zur Hälfte.

(5) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b bis d erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schicht- und Wechselschichtzulage nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bedingungen jeweils zu drei Vierteln.

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Zitiervorschlag: § 8a TVdSL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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