(1) Die Probezeit beträgt:
a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a,
b) vier Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c, wenn sie Schülerinnen/Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz oder in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sind,
c) sechs Monate für die übrigen Studierenden.
(2) Während der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann der Ausbildungs- und Studienvertrag unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.