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# § 12 TVdSL (Bayern) — Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a wird Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden. Der Ausbildende hat den Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.

(2) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. Der Ausbildende hat den Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen der staatlichen Prüfung im Rahmen des Ausbildungsteils erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 12 TVdSL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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