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# § 2 TVMindestlohn VFlughSiK — Entgeltstruktur

Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019  
Historische Fassung: Stand 01.06.2021 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag sind übergangsweise länderbezogen Stundenentgelte und Regelentgelte tarifiert. Beschäftigte, die unter die in § 3 genannten Entgeltgruppen fallen, haben Anspruch auf die in der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag übergangsweise länderbezogen geregelten Stundenentgelte und Regelentgelte. Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.

[§ 2 Absatz 2, 3 und 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

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Zitiervorschlag: § 2 TVMindestlohn VFlughSiK

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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