# § 2 TVMindestlohn 2020 — Löhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 17. Januar 2020  
Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nummer 3 BRTV setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 % des Tarifstundenlohns. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 %) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 %) sowie durch Lohneinbußen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (0,5 %) ausgesetzt ist. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord), gewährt.

(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2, in dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gebiet jedoch nur der Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1, sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 2 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen

- a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

```
	TL Euro	BZ Euro	GTL Euro
Mit Wirkung vom 1. Februar 2020			
Lohngruppe 1	11,52	0,68	12,20
Lohngruppe 2	14,35	0,85	15,20
Mit Wirkung vom 1. April 2020			
Lohngruppe 1	11,85	0,70	12,55
Lohngruppe 2	14,54	0,86	15,40
```

- b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

```
	TL Euro	BZ Euro	GTL Euro
Mit Wirkung vom 1. Februar 2020			
Lohngruppe 1	11,52	0,68	12,20
Mit Wirkung vom 1. April 2020			
Lohngruppe 1	11,85	0,70	12,55
```

- c) im Gebiet des Landes Berlin

```
	TL Euro	BZ Euro	GTL Euro
Mit Wirkung vom 1. Februar 2020			
Lohngruppe 1	11,52	0,68	12,20
Lohngruppe 2	14,21	0,84	15,05
Mit Wirkung vom 1. April 2020			
Lohngruppe 1	11,85	0,70	12,55
Lohngruppe 2	14,40	0,85	15,25
```

(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 1.4 BRTV durchführen.

Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in verschiedenen Gebieten eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

(5) Die Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.

(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohns, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 3 Nummer 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.

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Zitiervorschlag: § 2 TVMindestlohn 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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