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# § 7 TVFF (Brandenburg) — Disziplinarmaßnahmen

Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen Funktion innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen.

(2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere:

Abmahnung,

Verweis,

Rückstufung um einen Dienstgrad,

Enthebung von der Funktion (auch zeitweise),

Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.

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Zitiervorschlag: § 7 TVFF (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TVFF/7

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