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§ 6 TVFF (Brandenburg) — Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr

Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen scheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:

durch Austrittserklärung,

bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,

durch Nichtbestehen der Probezeit,

durch Ausschluss nach § 8 oder

durch Tod.