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# § 4 TVFF (Brandenburg) — Bestellungen

Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.

(2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.

(3) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Lehrgang „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ und am Lehrgang „Verbandsführer“ teilgenommen hat oder Leiter einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ist.

(4) Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Lehrgang „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ , am Lehrgang „Verbandsführer“ und am Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ teilgenommen hat. Er soll te die Funktion „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ ausgeübt haben.

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Zitiervorschlag: § 4 TVFF (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TVFF/4

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